Regelung zum Erwerb eines Schalldämpfers
Das Innenministerium von Baden-Württemberg hat Anfang Februar 2016 die nachgeordneten Behörden informiert, dass es Jägerinnen und Jägern ab sofort möglich ist, bei der für sie zuständigen Waffenbehörde einen Schalldämpfer für schalenwildtaugliche Langwaffen zu beantragen.
Der Erwerb eines Schalldämpfers ist nach wie vor nur nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständige untere Waffenbehörde möglich, wobei folgende Voraussetzungen nach unserer derzeitigen Kenntnis bei einem Antrag zu beachten sind:
- Antragsteller müssen ihre regelmäßige aktive Jagdausübung nachweisen: also Jagdpächter durch eine entsprechende Eintragung im Jagdschein, Jagdgäste durch eine Bescheinigung der jagdausübungsberechtigten Personen, Beschäftigte, die die Jagd als Dienstaufgabe wahrnehmen (z.B. angestellte Berufsjäger, Forstbedienstete) durch Bescheinigung des Arbeitgebers.
- Durch den beantragten Schalldämpfer muss eine Reduktion des Spitzenschalldrucks um mindestens 20 dB erreicht werden, dies ist entsprechend nachzuweisen.
- Die Beantragung erfolgt in Form eines sog. Voreintrags, d.h. eine Eintragung in die WBK muss vor dem eigentlichen Erwerb erfolgen.
- Da Schalldämpfer waffenrechtlich Langwaffen gleichgestellt sind, gelten für sie auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften.
Das Landratsamt Zollernalbkreis hat uns ein Antragsformular zur Verfügung gestellt,
das sie unten stehend herunterladen können.
Der Vordruck wird von allen Waffenbehörden im Zollernalbkreis akzeptiert (neben dem Landratsamt die Stadtverwaltungen Albstadt, Balingen und Hechingen).
Die Gebühren können von Waffenbehörde zu Waffenbehörde variieren.


