01.04.2015
Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, kurz JWMG, ist am 1. April 2015 an Stelle des Landesjagdgesetzes in Kraft getreten und ersetzt mit Ausnahme von Regelungen über Jagdschein und Jägerprüfung das Bundesjagdgesetz als Rechtsgrundlage für die Jagd in Baden-Württemberg.
Ab dem 1. April wird mit der generellen Jagdruhezeit (März und April) gleich eine Neuregelung wirksam.
Die Jagdruhe gilt nicht für die Bejagung von Schwarzwild im Feld und im Wald bis zu einem Abstand von 200 m vom Waldaußenrand in den Wald hinein. Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung gilt die bisherige Jagd-und Schonzeitenregelung weiter (Jagd auf Frischlinge und Überläufer mit Ausnahme führender Bachen). In der Jagdruhezeit ist die Kirrung künftig nicht mehr zulässig, auch in der regulären Jagdzeit darf Schwarzwild nur noch im Wald gekirrt werden.
Am Jagdzeitbeginn für Rehwild (Böcke und Schmalrehe ab1. Mai) wird sich vermutlich nichts ändern.
Die Regelung über die Verwendung von Munition für die Schalenwildbejagung, deren Inhaltsstoffe ein nachgewiesenes Risiko für die Gesundheit ... bei Verzehr des Wildbrets besitzen, tritt erst
zum 1. Janaur 2016 in Kraft, die Regelung zur Rehwildbewirtschaftung ohne behördliche Abschussplanung (RobA) erst zum 1.4.2016.
Die Durchführungsverordnung zum JWMG, in der u.a. die Jagdzeiten geregelt sind, wird voraussichtlich bis zum 1. Mai vom zuständigen Ministerium veröffentlicht.
In der unten stehenden Übersicht und im Mitgliederbereich des Landesjagsverbandes ("Aktuelle Informationen für Mitglieder") finden Sie eine Übersicht über alle wichtigen Änderungen des JWMG gegenüber BJagdG und LJagdG BW zum downloaden, allerdings noch ohne Regelungen der DVO (noch nicht in Kraft getreten).
Der LJV wird nach Inkrafttreten der DVO eine handliche Broschüre drucken lassen, in der die für die Jagdpraxis wichtigen Regelungen übersichtlich dargestellt sind.


