Die Vorschrift enthält für die Jäger viele begrüßenswerte Konkretisierungen des Waffengesetzes, z. B.:
• zum Transport im Auto:
Die Waffe muss nicht zwingend in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, sondern darf lediglich nicht zugriffsbereit sein.
D. h. sie darf bei einem Transport in einem unverschlossenen Behältnis nicht innerhalb von drei Sekunden mit weniger als drei Handgriffen in Anschlag gebracht werden können.
• zum Führen im Zusammenhang mit der Jagd:
Auf dem Weg ins Revier sind kleine Abstecher – etwa zur Post – erlaubt.
• zur vorübergehenden Aufbewahrung:
Auf Reisen müssen Waffe und Munition nicht zwingend im Waffenschrank verwahrt werden; hier kann der verschlossene Kleiderschrank im Hotelzimmer ausreichen.
• Die vorübergehende "kurzzeitige" Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem verschlossenen Kfz z. B. bei Besorgungen, beim Streckelegen oder beim Schüsseltreiben ist dann zulässig, wenn keine Rückschlüsse auf die Art des Inhalts möglich sind.
• Jäger benötigen im Rahmen der Jagdausübung keinen Kleinen Waffenschein zum Umgang mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistolen.

